19 / 2022

Persönlichkeitsrechtsverletzung beim „Online-Shopping“

|   19 / 2022

Kann eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität beim „Online-Shopping“ nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen, dann wird diese Person unter Verstoß gegen das AGG wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Einen Entschädigungsanspruch begründet dies aber nicht.

Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Fall, in dem im Onlineshop zunächst nur zwischen der Anrede „Herr“ oder „Frau“ ausgewählt werden konnte (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.12.2021 – 24 U 19/21 –). Nach Auffassung des Gerichts müsse eine geschlechtsneutrale Anredeform zur Auswahl stehen; ausreichend ist dabei die Auswahlmöglichkeit „Divers/keine Anrede“.

Diese Entscheidung sollten Sie berücksichtigen, wenn Sie in Ihrem Onlineshop – oder sonst in Ihrem Onlineauftritt – eine Auswahl an Anreden anbieten.

Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)

Verbandsklagebfugnis bei Datenschutzverstößen

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Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen – d. h. solche i. S. v. § 8 Abs. 3 UWG und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG – sind nach der DS-GVO klagebefugt, soweit der gerügte Datenschutzverstoß zugleich einen Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken darstellt. Dabei genügt ein objektiver Datenschutzverstoß, die Verletzung subjektiver Rechte einer von diesem Verstoß individuell und konkret betroffenen Person ist nicht erforderlich.

Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Meta Platforms Ireland Limited, vormals Facebook Ireland Limited (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-319/20, Celex-Nr. 62020CJ0319).

Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)

Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit

|   19 / 2022

Der Bundesgerichtshof befasste sich mit der Frage, wann ein Insolvenzschuldner Kenntnis von der eigenen Zahlungsunfähigkeit hat, was als Indiz Bedeutung sowohl bei der Geltendmachung als auch der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen erlangt.

Ob der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, hängt in erster Linie davon ab, ob er die Tatsachen kennt, welche die Zahlungsunfähigkeit begründen, und ob die gesamten Umstände zwingend auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Hierzu muss der Schuldner nicht nur die Forderungen kennen, sondern auch deren Fälligkeit. Hält der Schuldner eine Forderung, welche die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, steht dies einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt (BGH, Urteil v. 24.02.2022 – IX ZR 250/20).

Auch diese Entscheidung verdeutlicht, dass Gläubiger die Ihnen gegenüber geltend gemachten Anfechtungsansprüche eines Insolvenzverwalters überprüfen lassen sollten.

Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)

 

Erhöhte Compliance-Anforderungen wg. Sanktionen

|   19 / 2022

Die EU-Sanktionen gegen Russland werden weiter verschärft. Dies macht die Rechtslage für Unternehmen mit unmittelbaren und mittelbaren Geschäftsbeziehungen (Stichwort: Lieferkette) nach Russland noch komplizierter und erhöht zudem das Haftungsrisiko für Unternehmen und die handelnden Personen deutlich.

Im fünften Sanktionspaket vom 8. April 2022 nimmt die EU weitere Verschärfungen der bisherigen Sanktionen vor. Zu den Änderungen zählt u. a., dass das Bereitstellungsverbot, das es europäischen Unternehmen verbietet, gelisteten Personen Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, wohl auch solche Unternehmen erfasst, die zwar selbst nicht gelistet sind, die insgesamt mehrheitlich im Eigentum (mehrerer) gelisteter Personen stehen. Auch werden Verbote für die Ausfuhr aus und die Einfuhr in die EU für bestimmte, aus Russland stammende Erzeugnisse aufgenommen (z.B. Kohle, feste fossile Brennstoffe, Reifen, Glas etc.), wobei die Verbote zunächst nicht für vor dem 09.04.2022 geschlossene Verträge innerhalb bestimmter Abwicklungsfristen gelten.

Die EU-Sanktionen machen es für Unternehmen unumgänglich, sowohl die internen Compliance-Strukturen als auch die (mittelbaren) Geschäftsbeziehungen mit Russland zu überprüfen.

Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de) RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)