Der Bundesgerichtshof befasste sich mit der Frage, wann ein Insolvenzschuldner Kenntnis von der eigenen Zahlungsunfähigkeit hat, was als Indiz Bedeutung sowohl bei der Geltendmachung als auch der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen erlangt.
Ob der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, hängt in erster Linie davon ab, ob er die Tatsachen kennt, welche die Zahlungsunfähigkeit begründen, und ob die gesamten Umstände zwingend auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Hierzu muss der Schuldner nicht nur die Forderungen kennen, sondern auch deren Fälligkeit. Hält der Schuldner eine Forderung, welche die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, steht dies einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt (BGH, Urteil v. 24.02.2022 – IX ZR 250/20).
Auch diese Entscheidung verdeutlicht, dass Gläubiger die Ihnen gegenüber geltend gemachten Anfechtungsansprüche eines Insolvenzverwalters überprüfen lassen sollten.
Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)