Kann eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität beim „Online-Shopping“ nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen, dann wird diese Person unter Verstoß gegen das AGG wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Einen Entschädigungsanspruch begründet dies aber nicht.
Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Fall, in dem im Onlineshop zunächst nur zwischen der Anrede „Herr“ oder „Frau“ ausgewählt werden konnte (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.12.2021 – 24 U 19/21 –). Nach Auffassung des Gerichts müsse eine geschlechtsneutrale Anredeform zur Auswahl stehen; ausreichend ist dabei die Auswahlmöglichkeit „Divers/keine Anrede“.
Diese Entscheidung sollten Sie berücksichtigen, wenn Sie in Ihrem Onlineshop – oder sonst in Ihrem Onlineauftritt – eine Auswahl an Anreden anbieten.
Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)