Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen – d. h. solche i. S. v. § 8 Abs. 3 UWG und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG – sind nach der DS-GVO klagebefugt, soweit der gerügte Datenschutzverstoß zugleich einen Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken darstellt. Dabei genügt ein objektiver Datenschutzverstoß, die Verletzung subjektiver Rechte einer von diesem Verstoß individuell und konkret betroffenen Person ist nicht erforderlich.
Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Meta Platforms Ireland Limited, vormals Facebook Ireland Limited (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-319/20, Celex-Nr. 62020CJ0319).
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RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)