20 / 2022
Auskunft über Identität des Hinweisgebers
Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO ist nach wie vor Gegenstand reger Diskussionen. Gegenstand ist u. a. die Frage, wann Auskunft über die Identität von Hinweisgebern – siehe hierzu auch das HinSchG-E – zu erteilen ist.
Aktuell hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Auskunftsverlangen über die Identität des Hinweisgebers eine Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und des Hinweisgebers vorzunehmen ist und die Auskunft nur dann zu erteilen ist, wenn diese Abwägung zugunsten des Auskunftsberechtigten ausfällt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 –, juris). Bei dieser Abwägung kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von dem Hinweisgeber mitgeteilten personenbezogenen Daten eine maßgebliche, wenn auch nicht die allein entscheidende Rolle spielen (BGH, a. a. O.).
Gerade bei Auskunftsersuchen, die Informationen zu Dritten umfassen, ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Ein „Schnellschuss“ sollte vermieden werden.
Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)
Meldesysteme / Schutz von Hinweisgebern
Seit dem 13.04.2022 liegt der Entwurf des sog. Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) vor, mit dem die sog. EU-Whistleblowing-Richtlinie umgesetzt werden soll.
Gegenstand des HinSchG-E sind Meldungen über Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften. In diesem Zusammenhang sieht das HinSchG-E vor, dass die Identität u. a. der hinweisgebenden Person und der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, zu wahren ist, sofern nicht bestimmte Ausnahmen eingreifen. Auch sieht das HinSchGE vor, dass hinweisgebende Personen keinen Repressalien ausgesetzt werden dürfen. Des Weiteren verpflichtet das HinSchG-E (öffentliche und private) Beschäftigungsgeber mit i. d. R. mindestens 50 Beschäftigten dazu, interne Meldestellen einzurichten, und gibt vor, wie diese Meldestellen zu organisieren sind. Für Beschäftigungsgeber mit i. d. R. 50-249 Beschäftigte gibt es eine Übergangsfrist für die Einrichtung der Meldestellen bis zum 17.12.2023.
Da das HinSchG kommen wird, sollte sich jeder Beschäftigungsgeber mit den dortigen Regelungen befassen. Auch sollte – bspw. i. R. e. Compliance-Systems – geregelt werden, wie auf gemeldete Verstöße zu reagieren ist.
Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)
Klimaklagen gegen Unternehmen: Compliance im Klimarecht?
Klimaklagen gegen Unternehmen der Privatwirtschaft stellen im Gegensatz zu Klagen gegen staatliche Stellen noch ein Novum dar, auch wenn es bereits einige rechtshängige Klagen gibt. Am Landgericht Detmold beginnt an diesem Freitag ein Prozess gegen Volkswagen (hierüber berichtet beispielsweise die FAZ (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wann-das-aus-fuerverbrenner-kommen-koennte18041449.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2).
Das Verfahren wird zur Klärung der Frage beitragen, ob das deutsche Zivilrecht entsprechende Ansprüche, beispielsweise gerichtet auf die Reduzierung von Emissionen, gewährt. Die Rechtslage wird bis zu ersten höchstrichterlichen Entscheidungen offen bleiben, so dass Unternehmen umweltrechtliche Risiken zu identifizieren und die Wahrscheinlichkeit entsprechender Klagen zu bewerten haben. Nur auf diese Weise können betroffene Unternehmen das Risiko entsprechender Klagen einschätzen und ggf. minimieren.
Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)
Auswirkungen der Sanktionen auf internationale Verträge
Nachdem Verbote für die Ausfuhr aus und die Einfuhr in die EU für bestimmte, aus Russland stammende Erzeugnisse in die Sanktionspakete aufgenommen wurden, die zunächst nicht für vor dem 09.04.2022 geschlossene Verträge innerhalb bestimmter Abwicklungsfristen gelten, sollten internationale Verträge auf Klauseln zur „höheren Gewalt“ bzw. „force majeure“ sowie auf sog. Sanktionsklauseln überprüft werden. Erstere können u.a. für den Kriegsfall eine Aussetzung der Lieferpflichten vorsehen, letztere hingegen das Recht, vertragliche Verpflichtungen zu beenden, wenn die Abwicklung gegen Sanktionsregelungen verstoßen würde.
Die Anwendbarkeit dieser Klauseln sollte im Einzelfall überprüft werden, wobei auch bei Verträgen ohne diese Klauseln den Sanktionsregelungen nach den für alle Verträgen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen werden kann.
Bei Rückfragen:
A Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de) RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)