Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO ist nach wie vor Gegenstand reger Diskussionen. Gegenstand ist u. a. die Frage, wann Auskunft über die Identität von Hinweisgebern – siehe hierzu auch das HinSchG-E – zu erteilen ist.
Aktuell hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Auskunftsverlangen über die Identität des Hinweisgebers eine Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und des Hinweisgebers vorzunehmen ist und die Auskunft nur dann zu erteilen ist, wenn diese Abwägung zugunsten des Auskunftsberechtigten ausfällt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 –, juris). Bei dieser Abwägung kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von dem Hinweisgeber mitgeteilten personenbezogenen Daten eine maßgebliche, wenn auch nicht die allein entscheidende Rolle spielen (BGH, a. a. O.).
Gerade bei Auskunftsersuchen, die Informationen zu Dritten umfassen, ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Ein „Schnellschuss“ sollte vermieden werden.
Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)