Nachdem Verbote für die Ausfuhr aus und die Einfuhr in die EU für bestimmte, aus Russland stammende Erzeugnisse in die Sanktionspakete aufgenommen wurden, die zunächst nicht für vor dem 09.04.2022 geschlossene Verträge innerhalb bestimmter Abwicklungsfristen gelten, sollten internationale Verträge auf Klauseln zur „höheren Gewalt“ bzw. „force majeure“ sowie auf sog. Sanktionsklauseln überprüft werden. Erstere können u.a. für den Kriegsfall eine Aussetzung der Lieferpflichten vorsehen, letztere hingegen das Recht, vertragliche Verpflichtungen zu beenden, wenn die Abwicklung gegen Sanktionsregelungen verstoßen würde.
Die Anwendbarkeit dieser Klauseln sollte im Einzelfall überprüft werden, wobei auch bei Verträgen ohne diese Klauseln den Sanktionsregelungen nach den für alle Verträgen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen werden kann.
Bei Rückfragen:
A Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de) RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)