Seit dem 13.04.2022 liegt der Entwurf des sog. Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) vor, mit dem die sog. EU-Whistleblowing-Richtlinie umgesetzt werden soll.
Gegenstand des HinSchG-E sind Meldungen über Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften. In diesem Zusammenhang sieht das HinSchG-E vor, dass die Identität u. a. der hinweisgebenden Person und der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, zu wahren ist, sofern nicht bestimmte Ausnahmen eingreifen. Auch sieht das HinSchGE vor, dass hinweisgebende Personen keinen Repressalien ausgesetzt werden dürfen. Des Weiteren verpflichtet das HinSchG-E (öffentliche und private) Beschäftigungsgeber mit i. d. R. mindestens 50 Beschäftigten dazu, interne Meldestellen einzurichten, und gibt vor, wie diese Meldestellen zu organisieren sind. Für Beschäftigungsgeber mit i. d. R. 50-249 Beschäftigte gibt es eine Übergangsfrist für die Einrichtung der Meldestellen bis zum 17.12.2023.
Da das HinSchG kommen wird, sollte sich jeder Beschäftigungsgeber mit den dortigen Regelungen befassen. Auch sollte – bspw. i. R. e. Compliance-Systems – geregelt werden, wie auf gemeldete Verstöße zu reagieren ist.
Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)