Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 16.12.2021 (2-24 T 35/21) entschieden, dass ein Anspruch des buchenden Reiseteilnehmers auf Erstattung von Flugscheinkosten wegen Annullierung eines Fluges nach der Fluggastrechteverordnung nicht für andere Mitreisende geltend gemacht werden kann. Der Besonderheit, dass einem Fluggast, der möglicherweise den Flugpreis nicht selbst bezahlt hat, dennoch ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten zusteht, kann nach Auffassung des Gerichts nur dadurch begegnet werden, dass sich der buchende Reiseteilnehmer die Ansprüche der anderen Fluggäste abtreten lässt oder den Anspruch auf Erstattung des Flugentgelts auf dem Beförderungsvertrag gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend macht.
Relevant wird die Problematik dieser Aktivlegitimation immer dann, wenn der Vertrag durch eine andere Person gebucht wurde als diejenige, die dann tatsächlich befördert wurde oder befördert werden sollte, was beispielsweise bei Buchungen innerhalb der Familie oder Buchungen durch den Arbeitgeber von Relevanz sein wird.
Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)