Nimmt ein Geschäftsführer, nachdem die GmbH insolvenzreif geworden ist, für diese pflichtwidrige Zahlungen vor, ist der Geschäftsführer zur Erstattung dieser Zahlungen verpflichtet, es sei denn, er handelte nicht schuldhaft (§ 64 GmbHG a. F., § 15b InsO). Der Geschäftsführer ist dann entschuldigt, wenn er irrtümlich von einer fehlenden Insolvenzreife ausging und dieser Irrtum unverschuldet war. Lässt sich der Geschäftsführer zu der Frage der Insolvenzreife beraten, dann kommt ein unverschuldeter Irrtum nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer dem qualifizierten Berater die Verhältnisse der Gesellschaft umfassend dargelegt und die erforderlichen Unterlagen offengelegt hat, und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzogen hat.
Liegt nur Gutachten für den Gesamtkonzern, in den die GmbH integriert ist, vor, dass keine gesonderten Ausführungen zu der GmbH enthält, dann genügt dies – unabhängig davon, dass die zugrunde liegenden Angaben unvollständig und z. T. falsch waren – nach Auffassung des KG Berlin grundsätzlich nicht für eine Entschuldigung (KG Berlin, Urteil vom 28. April 2022 – 2 U 39/18 –). Vielmehr ist i. d. R. eine Einzelbetrachtung erforderlich.
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RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de); RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)