Nach Art. 15 DS-GVO haben Betroffene Anspruch auf Auskunft und eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. In der Praxis wird dieser Anspruch vielfach genutzt, um sonstige Ansprüche – bspw. auf Rückzahlung unrechtmäßiger Bankentgelte oder zu Unrecht gezahlter Versicherungsprämien – mit den so erhaltenen Informationen geltend zu machen.
Die Frage, ob ein Auskunftsanspruch, mit dem nicht datenschutzrechtliche, sondern legitime, aber datenschutzfremde Zwecke verfolgt werden, rechtsmissbräuchlich ist und daher vom Verantwortlichen verweigert werden kann, ist u. a. in der Rechtsprechung umstritten. Der Bundesgerichtshof legte diese Frage nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor (BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 – VI ZR 1352/20 –). In diesem Beschluss äußerte der Bundesgerichtshof zugleich Zweifel daran, ob in diesen Fällen ein Rechtsmissbrauch vorliege, da der Wortlaut von Art. 15 DS-GVO eine solche Beschränkung nicht enthält.
Rechtssicherheit wird erst die Entscheidung des EuGH bringen, bis zu der es allerdings noch einige Zeit dauern wird.
Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)