Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 08.03.2022 – 303 O 53/21) hatte die Frage zu entscheiden, ob die Privilegien für Gläubiger bei in der Vergangenheit ausgesetzter Insolvenzantragspflicht nach COVInsAG auch dann gelten, wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen der zahlenden Gesellschaft gestellt wurde. In dem zu entscheidenden Fall begehrt ein Insolvenzverwalter vom Gläubiger die Rückzahlung von Beträgen, die nach Insolvenzantragstellung einer GmbH von dieser auf fällige Forderungen geleistet wurden.
Diese Privilegien, die eine Anfechtung und damit Rückforderung ausschließen, sollen Kreditgeber, Gesellschafter und Gläubiger des ordentlichen Geschäftsverkehrs dazu motivieren, in der Sanierungsphase „an Bord zu bleiben“, etwa durch Lieferantenkredite. Die Tatsache der Insolvenzantragstellung zeigt nach Auffassung des Gerichts jedoch, dass die außerinsolvenzrechtlichen Sanierungsbemühungen nicht den erwünschten Erfolg gezeitigt haben und damit erhaltene Zahlungen nicht mehr von einer Anfechtung ausgeschlossen sein können. Das Ziel der Verhinderung eines Insolvenzverfahrens sei nicht mehr erreichbar, die Privilegien des COVInsAG daher nicht mehr anwendbar.
Höchstrichterlich ist diese Frage jedoch noch nicht geklärt, so dass die weitere Entwicklung abzuwarten sein wird.
Mindestlohn ist nicht vor Insolvenzanfechtung gesichert
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.05.2022
(6 AZR 497/21) entschieden, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns zugunsten der Insolvenzmasse zurückfordern kann. Der Mindestlohn ist nicht anfechtungsfrei gestellt.
Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)