Nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) liegt nur dann ein gesetzlich geschütztes Geschäftsgeheimnis vor, wenn dieses Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die ergriffenen Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen sind, kann nach dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht auch eine unwirksame, arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklausel zu berücksichtigen sein. Dies gilt vor allem dann, wenn die Verpflichteten von der Wirksamkeit der Verschwiegenheitsklausel ausgegangen sind, da es darauf ankommt, ob im Vorfeld sinnvolle und effiziente Schutzmaßnahmen ergriffen wurden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. April 2022 – 6 U 39/21 –).Das Gericht führt weiter aus, dass ein Geheimnisbruch durch einen Whistleblower nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Whistleblower in der Absicht handele, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen; der Schutz von Individualinteressen ist nicht ausreichend.
Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)