24 / 2022
Datenschutzbehörden in Österreich und Frankreich: Einsatz von Google Analytics verstößt gegen DS-GVO
Google Analytics ist ein Trackingtool des Anbieters Google LLC bzw. Google Ireland Limited („Google“), mit dem u. a. das Verhalten von Besuchern von Websites ausgewertet werden können. Google Analytics weist jedem Website-Besucher eine einzigartige Nutzer-ID-Nummer, die zusammen mit der IP-Adresse des Endgeräts des Website-Besuchers an Google – und damit in die USA – übermittelt werden.
Bereits am 22.12.2021 entschied die österreichische Datenschutzbehörde, dass der Einsatz von Google Analytics gegen die Vorgaben der DS-GVO verstößt (abrufbar unter: noyb.eu/sites/default/files/2022-01/E-DSB%20-%20Google%20Analytics_DE_bk_0.pdf). Zum gleichen Ergebnis kam die französische Datenschutzbehörde (CNIL) in ihrer Entscheidung vom 10.02.2022 (abrufbar in Französisch unter: www.cnil.fr/sites/default/files/atoms/files/med_google_analytics_anonymisee.pdf sowie in Englisch unter: www.cnil.fr/sites/default/files/atoms/files/decision_ordering_to_comply_anonymised_-_google_analytics.pdf). Beide Behörden gingen davon aus, dass Google Analytics personenbezogene Daten, nämlich die Nutzer-ID-Nummer zusammen mit u. a. der IP-Adresse, in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau, nämlich die USA, übermittelt, ohne dass die Voraussetzungen der DS-GVO für eine zulässige Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland erfüllt seien. Zwar verwendet Google sog. Standardvertragsklauseln (SCC) und ergreift wohl auch zusätzliche Maßnahmen. Diese zusätzlichen Maßnahmen seien aber nicht ausreichend, da Google – und damit auch die US-Nachrichtendienste – die Möglichkeit habe, im Klartext auf die übermittelten Daten zuzugreifen.In einer aktuellen Stellungnahme vom 07.06.2022 führt die CNIL aus, dass eine datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics dann möglich sein kann, wenn sichergestellt ist, dass nur pseudonymisierte Daten an Google übermittelt werden. Dies könne, so die CNIL, dadurch erreicht werden, dass der Betreiber der Website, auf der Google Analytics eingesetzt wird, einen Proxy-Server verwendet, um jeden direkten Kontakt zwischen dem Endgerät des Nutzers und Google zu verhindern. Die Stellungnahme ist abrufbar unter www.cnil.fr/fr/cookies-et-autres-traceurs/regles/google-analytics-et-transferts-de-donnees-comment-mettre-son-outil-de-mesure-daudience-en-conformite.
Zwar liegen bislang keine Stellungnahmen der deutschen Datenschutzbehörde zu Google Analytics vor. Dass diese zu einer abweichenden Einschätzung gelangen, ist aber unwahrscheinlich. Damit besteht auch in Deutschland das Risiko, dass die Verwendung von Google Analytics in der bisherigen Form untersagt wird.
Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)
Zivilrecht / Zugang von Willenserklärungen per E-Mail
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich zu der umstrittenen Frage geäußert, wann die im Dateianhang einer E-Mail enthaltene Willenserklärung dem Empfänger im rechtlichen Sinne zugeht (OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022 – 4 W 119/20). Es ging in diesem Verfahren um ein Abmahnschreiben als Anhang zu einer E-Mail, von dem der Verfügungsbeklagte behauptet, keine Kenntnis erlangt zu haben, da er davon ausgeht, dass die E-Mail im „Spam-Ordner“ des E-Mail-Postfaches gelandet sei und dieser nach jeweils 10 Tagen geleert werde.
Das Gericht stellte fest, dass das Abmahnschreiben dem Verfügungsbeklagten tatsächlich nicht zugegangen ist. Der Versandt eines Schreibens als Dateianhang zu einer E-Mail geht nur und erst dann zu, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. „Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen“ (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 15, juris). Die Anforderungen an den Zugang von Willenserklärungen in E-Mail-Anhängen, für deren Zugang der Erklärende die Beweislast trägt, wurden weiter erhöht und sind bei rechtsgeschäftlicher Kommunikation zu beachten.
Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)
Forderungsanmeldung und Feststellungsklage
Werden Forderungen eines Gläubigers in einem Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet, kommt es vor, dass diese seitens des Insolvenzverwalters bestritten werden. Gerichtlich kann der Anspruch auf Feststellung der Forderung mittels einer Feststellungklage gegen den Insolvenzverwalter weiterverfolgt werden. Das Landgericht Bonn (Urteil vom 02.12.2021 – 18 O 265/20) bestätigte, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung und die zum Streitgegenstand des Feststellungsprozesses gemachte Forderung identisch sein müssen, was eine besondere Sachurteilsvoraussetzung darstellt, mit der Folge, dass bei deren Fehlen die Klage bereits als unzulässig abzuweisen ist. So wurde in dem seitens des Gerichts entschiedenen Fall eine Forderung aus Darlehen zur Insolvenztabelle angemeldet, die tatsächlich nicht bestand. Streitgegenständlich in dem Feststellungsprozess war sodann eine Forderung aus einem Schuldanerkenntnis, so dass das Landgericht die Klage abwies.
Eine ungenaue Bezeichnung des Schuldgrundes in der Forderungsanmeldung kann daher schädlich sein und in der Folge zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage führen, so dass stets auf die genaue Bezeichnung des Schuldgrundes in der Forderungsanmeldung zu achten ist.
Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)