Werden Forderungen eines Gläubigers in einem Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet, kommt es vor, dass diese seitens des Insolvenzverwalters bestritten werden. Gerichtlich kann der Anspruch auf Feststellung der Forderung mittels einer Feststellungklage gegen den Insolvenzverwalter weiterverfolgt werden. Das Landgericht Bonn (Urteil vom 02.12.2021 – 18 O 265/20) bestätigte, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung und die zum Streitgegenstand des Feststellungsprozesses gemachte Forderung identisch sein müssen, was eine besondere Sachurteilsvoraussetzung darstellt, mit der Folge, dass bei deren Fehlen die Klage bereits als unzulässig abzuweisen ist. So wurde in dem seitens des Gerichts entschiedenen Fall eine Forderung aus Darlehen zur Insolvenztabelle angemeldet, die tatsächlich nicht bestand. Streitgegenständlich in dem Feststellungsprozess war sodann eine Forderung aus einem Schuldanerkenntnis, so dass das Landgericht die Klage abwies.
Eine ungenaue Bezeichnung des Schuldgrundes in der Forderungsanmeldung kann daher schädlich sein und in der Folge zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage führen, so dass stets auf die genaue Bezeichnung des Schuldgrundes in der Forderungsanmeldung zu achten ist.
Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)