Das Oberlandesgericht Hamm hat sich zu der umstrittenen Frage geäußert, wann die im Dateianhang einer E-Mail enthaltene Willenserklärung dem Empfänger im rechtlichen Sinne zugeht (OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022 – 4 W 119/20). Es ging in diesem Verfahren um ein Abmahnschreiben als Anhang zu einer E-Mail, von dem der Verfügungsbeklagte behauptet, keine Kenntnis erlangt zu haben, da er davon ausgeht, dass die E-Mail im „Spam-Ordner“ des E-Mail-Postfaches gelandet sei und dieser nach jeweils 10 Tagen geleert werde.
Das Gericht stellte fest, dass das Abmahnschreiben dem Verfügungsbeklagten tatsächlich nicht zugegangen ist. Der Versandt eines Schreibens als Dateianhang zu einer E-Mail geht nur und erst dann zu, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. „Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen“ (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 15, juris). Die Anforderungen an den Zugang von Willenserklärungen in E-Mail-Anhängen, für deren Zugang der Erklärende die Beweislast trägt, wurden weiter erhöht und sind bei rechtsgeschäftlicher Kommunikation zu beachten.
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RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)