Beleidigende Posts oder Fake-Accounts auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Instagram mit beleidigenden Inhalten begründen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Verletzten. Um diese Ansprüche geltend machen zu können, muss der Verletze die Identität des Täters kennen. Hierfür bedarf es i. d. R. einer entsprechenden Auskunft durch den Betreiber der Social-Media-Plattformen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig gewährt § 21 Abs. 2 des am 01.12.2021 in Kraft getretenen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) einen Auskunftsanspruch im Fall einer strafrechtlich relevanten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die Einrichtung eines Fake-Accounts unter Verwendung von manipulierten und mit Kommentaren versehenen Fotos als strafbare Beleidigung. Den deshalb begründeten Auskunftsanspruch beschränkte das Gericht indes auf die Bestandsdaten, d. h. i. d. R. auf Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Täters (OLG Schleswig, Beschluss v. 23.2.2022 – 9 Wx 23/21). Dieser Auskunftsanspruchs schafft die Möglichkeit für den Verletzten, gegen den meist unbekannten Täter vorgehen zu können. Zu beachten ist allerdings, für die Erteilung der Auskunft eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit erforderlich ist; die Kosten dieser gerichtlichen Anordnung hat der Verletzte zu tragen (§ 21 Abs. 3 TTDSG)
Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)