Der BGH entschied mit Urteil vom 13.05.2022 (V ZR 231/20), dass der Käufer eines Hauses mit mangelhafter Kellerabdichtung sich nicht an den Kosten der Nachbesserung beteiligen muss, auch wenn das Haus durch eine neue Abdichtung einen Vermögenszuwachs erfährt. Der Abzug „neu für alt“ wird abgelehnt, solange die Grenze des Zumutbaren für den Verkäufer noch nicht erreicht ist und keine weitergehenden Vorteile entstehen. Der BGH sah sich jedoch nicht veranlasst, die nach wie vor umstrittene Rechtsfrage abschließend zu entscheiden. Zugleich stellte er jedoch unter Verweis auf den konkreten Fall klar, dass die Beteiligung des Käufers an den Kosten jedenfalls in den Fällen ausscheidet, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart (juris-Rn. 16 ff.).
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RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)