Das OLG Celle (Urteil vom 2.2.2022 – 16 U 36/18) hatte über eine Klage eines Insolvenzverwalters gegen den Sohn eines Insolvenzschuldners zu entscheiden, der auf Rücküberlassung eines Grundstücks nach Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen wurde. Der Kaufpreis des zwischen Insolvenzschuldner und Sohn ursprünglich abgeschlossenen Kaufvertrages über das Grundstück wurde seinerzeit anhand des durch einen Sachverständigen ermittelten Verkehrswert bemessen. Ein Teil des Kaufpreises wurde durch Schuldübernahme der durch den Grundbesitz abgesicherten Darlehen und hinsichtlich des restlichen Kaufpreises durch die Bestellung eines dinglichen Wohnrechts zugunsten des Schuldners erbracht. Der Insolvenzverwalter schätzte den Verkehrswert jedoch wesentlich höher und vertrat daher die Auffassung, das Grundstück sei überwiegend schenkungsweise übertragen worden. Die Anfechtung wurde daher auf § 134 InsO gestützt.
Die Klage wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Insolvenzverwalter den von ihm unterstellten Verkehrswert nicht beweisen. Ferner weicht der Verkehrswert, der sich dem seitens des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachten entnehmen ließ und der um 11 % höher lag als der im Kaufvertrag vorgesehene Kaufpreis, nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend weit von dem ursprünglichen Kaufpreis ab. Teilweise unentgeltliche Leistungen sind nur dann anfechtbar, soweit die Beteiligten den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben. Dabei entscheidet zwar grundsätzlich die objektive Sach- und Rechtslage darüber, ob eine Gegenleistung vereinbart wurde und ob sie die Leistung des Schuldners wertmäßig ausgleicht. Allerdings sind auch die Vorstellungen der Beteiligten bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht. Bei dieser Einschätzung steht den Parteien ein angemessener Bewertungsspielraum zu. Auch das Vorliegen einer verschleierten Schenkung wurde zurückgewiesen, da der Nachweis, dass die Parteien den Kaufvertrag nur zum Schein geschlossen haben und der Sohn die vereinbarte Gegenleistung gar nicht erbringen sollte, seitens des klagenden Insolvenzverwalters nicht geführt wurde.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass insbesondere bei Insolvenzanfechtungsklagen die dem Insolvenzverwalter obliegende Darlegungs- und Beweislast oftmals durch eine fachkundige Verteidigung des Beklagten erheblich erschwert werden kann.
Bei Rückfragen: RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)