Zwar regelt § 554 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich, wer für die Ausführung von Arbeiten zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge das Unternehmen bzw. die Handwerker auswählen darf. Das Landgericht München I (Urteil v. 23.6.2022, 31 S 12015/21) stellte nunmehr offensichtlich als erstes Gericht fest, dass der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung des § 554 Abs.°1 BGB nach Auffassung des Gerichts zu entnehmen ist, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen - jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens - durchführen darf, was beinhaltet, dass er befugt ist dieses auch auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
Bei Rückfragen:RA’in Lisa Held (held@heimes-mueller.de); RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de);