Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Handelsgeschäfts führt zwar nicht zu einem Mangel der Mietsache. Es kommt jedoch, wie der BGH mit Urteil vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21) entschied, im Falle der Geschäftsschließung infolge hoheitlicher Maßnahmen grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wobei maßgeblich die Umstände des Einzelfalles sind.
Bei Rückfragen: RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)