Nach der DS-GVO kann eine Einwilligung wirksam sein, wenn sie mündlich erteilt wurde. Anders ist dies im Arbeitsverhältnis bei Einwilligungen von Beschäftigten, denn diese müssen i. d. R. schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
Werden Videoaufnahmen von Beschäftigten allein auf der Grundlage einer mündlich erteilten Einwilligung für eine Werbekampagne des Arbeitgebers im Internet veröffentlicht, stellt dies einen Datenschutzverstoß dar. Bereits dieser Datenschutzverstoß, d. h. die Verletzung einer Bestimmung der DS-GVO, führt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zu einem auszugleichenden Immateriellen Schaden; für einen Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO sei die Darlegung eines (weiteren) von dem Beschäftigten erlittenen immateriellen Schaden nicht erforderlich (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 01.06.2022 - 6 Ta 49/22). Damit folgt das LAG ausdrücklich der Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Vorlage zum EuGH (siehe BAG 26.08.2021 – 8 AZR 253/20).
Auch wenn das LAG nicht zu konkreten Höhe des Schmerzensgeldanspruchs entschied (der Rechtsstreit endete durch Vergleich), ging es davon aus, dass im konkreten Fall die Obergrenze für ein Schmerzensgeld bei 2.000 € lag.
Bei Rückfragen:RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)