29 / 2022
„Wächter-Modus“ in Tesla-Fahrzeugen nicht datenschutz- konform einsetzbar? – VZVB verklagt Tesla
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZVB) hat beim LG Berlin Klage gegen Tesla erhoben, u. a. wegen feh- lenden Informationen zu datenschutzrechtlichen Problemen des sog. Wächter-Modus (siehe www.vzbv.de/pressemitteilungen/vzbv-verklagt-tesla).
Dieser Wächter-Modus überwacht mit den Kameras des Tesla-Fahrzeuges die Umgebung des geparkten Fahrzeugs. In bestimmten Fällen (bspw. bei starken Erschütterungen) werden diese Aufzeichnungen gespeichert. Wird der Wäch- ter-Modus im öffentlichen Raum eingesetzt, dann werden u. U. auch Aufnahmen von Passanten gespeichert, worin eine Verarbeitung personenbezogener Daten liegt.
Nach Ansicht der VZBV unterfällt der Einsatz des Wächter- Modus im öffentlichen Raum der Datenschutz-Grundverord- nung (DS-GVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Passanten ist nur auf Grund einer Einwilligung der be- troffenen Passanten zulässig. Da solche Einwilligungen nicht eingeholt werden, verstoßen Nutzer von Tesla-Fahrzeugen, die den Wächter-Modus im öffentlichen Raum nutzen, gegen die DS-GVO und riskieren Bußgelder. Darüber, dass die Ver- wendung des Wächter-Modus im öffentlichen Raum der DS- GVO unterfällt und bei Verstößen Bußgelder drohen, hätte Tesla nach Ansicht der VZVB informieren müssen.
Auch gibt es nach Ansicht der VZVB Lücken im Zulassungs- verfahren für automatisierte Fahrfunktionen, da der Wächter- Modus trotz massiver Datenschutzmängel zugelassen wurde. Die Abstimmung zwischen Kraftfahrtbundesamt und Bundesdatenschutzbeauftragtem müsse gestärkt werden.
Die Entscheidung des Gerichts darf mit Spannung erwartet werden, sind doch interessante datenschutzrechtliche The- men wie die Verantwortlichkeit der Nutzer von Tesla-Fahr- zeugen und die Informationspflichten von Herstellern/Ver- käufern zur Datenschutzkonformität ihrer Produkte betroffen.
Bei Rückfragen: RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)
Qualifizierung eines Erstattungsanspruchs nach der Fluggastrechte-VO für einen vor Insolvenzeröffnung gebuchten und gezahlten, aber erst nach Eröffnung annullierten Flug
Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 05.05.2022 (IXZR 140/21) hinsichtlich dieser Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Re- gelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 fest, dass es sich lediglich um Insolvenzforderungen handeln kann, die zur Insolvenzta- belle angemeldet werden müssen, was nicht geschehen war, so dass der nicht mehr durchsetzbare Beförderungsanspruch fortbestand. Insolvenzforderungen, die nicht auf Geld gerich- tet sind, wandeln sich nach Feststellung des BGH erst mit der Feststellung zur Tabelle in eine Geldforderung um, nicht bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch stellte das Gericht klar, dass Handlungen eines Insolvenz- verwalters, die allein die Nichterfüllung vor der Insolvenzer- öffnung geschlossener, nicht aus der Masse zu erfüllender Verträge betreffen, keine Masseverbindlichkeit begründen.
Bei Rückfragen: RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)
Gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans über das Vermögen einer natürlichen Person
Ein Insolvenzschuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefrei- ung mangels Eigeninsolvenzantrags zurückgewiesen wurde, legte einen Insolvenzplan vor. Ziel des Plans war es, dem Schuldner eine sofortige Restschuldbefreiung zu ermögli- chen und den Gläubigern eine verbesserte Befriedigung durch eine Drittzahlung zu verschaffen. Nachdem der Insol- venzplan mit Stimmen- und Summenmehrheit angenommen und durch das Insolvenzgericht bestätigt wurde, wandte sich ein gegen den Plan stimmender Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die Planbestätigung.
Der Bundesgerichtshof stellte in einem Beschluss vom 19.05.2022 (IX ZB 6/21) fest, dass jedenfalls der gerichtli- chen Bestätigung eines Insolvenzplans, durch den der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit werden soll, nicht entgegensteht, dass der Schuldner keine Restschuldbefreiung nach den gesetzlichen Bestimmungen erlangen kann. Dennoch stellte das Gericht zu den erforder- lichen Angaben eines Insolvenzplans, die es als nicht erfüllt ansah, heraus, dass sich der darstellende Teil des Insolvenz- plans im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natür- lichen Person dazu zu äußern hat, ob ein Antrag auf Rest- schuldbefreiung gestellt worden und wie ggf. der Stand des Restschuldbefreiungsverfahrens ist. Ferner sind nach Auf- fassung des BGHs Angaben zu den aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Schuldners erfor- derlich sowie dazu, ob und ggf. was sich an diesen Verhält- nissen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ändern wird. Diese im zur Entscheidung vorliegenden Plan zum Teil feh- lenden Angaben betreffen nach Auffassung des Gerichts die nachinsolvenzlichen Befriedigungsmöglichkeiten und damit das Interesse der Gläubiger an einer möglichst weitgehenden Befriedigung ihrer Forderungen.
Bei Rückfragen: RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)