Ein Insolvenzschuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefrei- ung mangels Eigeninsolvenzantrags zurückgewiesen wurde, legte einen Insolvenzplan vor. Ziel des Plans war es, dem Schuldner eine sofortige Restschuldbefreiung zu ermögli- chen und den Gläubigern eine verbesserte Befriedigung durch eine Drittzahlung zu verschaffen. Nachdem der Insol- venzplan mit Stimmen- und Summenmehrheit angenommen und durch das Insolvenzgericht bestätigt wurde, wandte sich ein gegen den Plan stimmender Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die Planbestätigung.
Der Bundesgerichtshof stellte in einem Beschluss vom 19.05.2022 (IX ZB 6/21) fest, dass jedenfalls der gerichtli- chen Bestätigung eines Insolvenzplans, durch den der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit werden soll, nicht entgegensteht, dass der Schuldner keine Restschuldbefreiung nach den gesetzlichen Bestimmungen erlangen kann. Dennoch stellte das Gericht zu den erforder- lichen Angaben eines Insolvenzplans, die es als nicht erfüllt ansah, heraus, dass sich der darstellende Teil des Insolvenz- plans im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natür- lichen Person dazu zu äußern hat, ob ein Antrag auf Rest- schuldbefreiung gestellt worden und wie ggf. der Stand des Restschuldbefreiungsverfahrens ist. Ferner sind nach Auf- fassung des BGHs Angaben zu den aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Schuldners erfor- derlich sowie dazu, ob und ggf. was sich an diesen Verhält- nissen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ändern wird. Diese im zur Entscheidung vorliegenden Plan zum Teil feh- lenden Angaben betreffen nach Auffassung des Gerichts die nachinsolvenzlichen Befriedigungsmöglichkeiten und damit das Interesse der Gläubiger an einer möglichst weitgehenden Befriedigung ihrer Forderungen.
Bei Rückfragen: RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)