Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 05.05.2022 (IXZR 140/21) hinsichtlich dieser Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Re- gelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 fest, dass es sich lediglich um Insolvenzforderungen handeln kann, die zur Insolvenzta- belle angemeldet werden müssen, was nicht geschehen war, so dass der nicht mehr durchsetzbare Beförderungsanspruch fortbestand. Insolvenzforderungen, die nicht auf Geld gerich- tet sind, wandeln sich nach Feststellung des BGH erst mit der Feststellung zur Tabelle in eine Geldforderung um, nicht bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch stellte das Gericht klar, dass Handlungen eines Insolvenz- verwalters, die allein die Nichterfüllung vor der Insolvenzer- öffnung geschlossener, nicht aus der Masse zu erfüllender Verträge betreffen, keine Masseverbindlichkeit begründen.
Bei Rückfragen: RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)