Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZVB) hat beim LG Berlin Klage gegen Tesla erhoben, u. a. wegen feh- lenden Informationen zu datenschutzrechtlichen Problemen des sog. Wächter-Modus (siehe www.vzbv.de/pressemitteilungen/vzbv-verklagt-tesla).
Dieser Wächter-Modus überwacht mit den Kameras des Tesla-Fahrzeuges die Umgebung des geparkten Fahrzeugs. In bestimmten Fällen (bspw. bei starken Erschütterungen) werden diese Aufzeichnungen gespeichert. Wird der Wäch- ter-Modus im öffentlichen Raum eingesetzt, dann werden u. U. auch Aufnahmen von Passanten gespeichert, worin eine Verarbeitung personenbezogener Daten liegt.
Nach Ansicht der VZBV unterfällt der Einsatz des Wächter- Modus im öffentlichen Raum der Datenschutz-Grundverord- nung (DS-GVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Passanten ist nur auf Grund einer Einwilligung der be- troffenen Passanten zulässig. Da solche Einwilligungen nicht eingeholt werden, verstoßen Nutzer von Tesla-Fahrzeugen, die den Wächter-Modus im öffentlichen Raum nutzen, gegen die DS-GVO und riskieren Bußgelder. Darüber, dass die Ver- wendung des Wächter-Modus im öffentlichen Raum der DS- GVO unterfällt und bei Verstößen Bußgelder drohen, hätte Tesla nach Ansicht der VZVB informieren müssen.
Auch gibt es nach Ansicht der VZVB Lücken im Zulassungs- verfahren für automatisierte Fahrfunktionen, da der Wächter- Modus trotz massiver Datenschutzmängel zugelassen wurde. Die Abstimmung zwischen Kraftfahrtbundesamt und Bundesdatenschutzbeauftragtem müsse gestärkt werden.
Die Entscheidung des Gerichts darf mit Spannung erwartet werden, sind doch interessante datenschutzrechtliche The- men wie die Verantwortlichkeit der Nutzer von Tesla-Fahr- zeugen und die Informationspflichten von Herstellern/Ver- käufern zur Datenschutzkonformität ihrer Produkte betroffen.
Bei Rückfragen: RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)