Nach § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV haftet für die vom Verleiher abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge bei einem wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind.
Streitig war u.a. in dem seitens des Sozialgerichts München entschiedenen Fall, in dem die Entleiherin im Rahmen der sog. Entleiherhaftung für nicht bezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge der insolventen Verleiherin (Urteil vom 05.10.2021 – S 28 KR 271/18) in Anspruch genommen wurde, in welcher Frist die Ansprüche in der Regel verjähren. Das Gericht bestätigte die vorherrschende Rechtsauffassung, wonach nicht die dreijährige Verjährungsfrist des BGB, sondern die vierjährige Verjährungsfrist des SGB IV gelte. Begründet wurde dies mit dem fehlenden zivilrechtlichen Vertrag im Verhältnis zwischen Einzugsstelle und Entleiher sowie der stattdessen gesetzlich angeordneten öffentlich-rechtlichen Mithaftung des Entleihers, die nur zum Umfang der Haftung auf das Zivilrecht verweise.
Dieses Urteil führt erneut die ohnehin großen Haftungsrisiken des Entleihers im Falle der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern vor Augen.
Bei Rückfragen:RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)