Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.06.2022 (X ZR 22/21) bestätigt, dass bei einem Flug von Dänemark über Frankfurt am Main nach Kanada mit einer nicht in Deutschland ansässigen Fluggesellschaft der Umsteigevorgang in Frankfurt am Main keinen Erfüllungsort darstellt, der einen Gerichtsstand in Deutschland begründet.
Das Gericht stellte fest, dass bei einem Luftbeförderungsvertrag grundsätzlich der erste Abflugort und das Endziel des Fluges als Erfüllungsorte anzusehen sind, da dort nach dem Vertrag die eigentliche Dienstleistung erbracht wird. Ausnahmsweise kann dies anders sein, wenn eine hinreichend enge Verbindung zu dem weiteren Ort des Luftbeförderungsvertrages be-steht, was bei einem bloßen Umsteigevorgang nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall ist. Dies hatte zur Folge, dass die deutschen Gerichte für den Rechtsstreit nicht zuständig waren.
Sowohl bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Pauschalreiseverträgen als auch Ansprüchen nach der FluggastrechteVO stellt sich immer wieder die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit - nicht nur der örtlichen, sondern auch der internationalen Zuständigkeit. Diese Fragen sind als wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche vorab zu klären.
Bei Rückfragen:RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)