Hat eine englische Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited den Mittel-punkt ihrer hauptsächlichen Interessen (sog. COMI) in Deutschland, und ist diese Limited zahlungsunfähig und/oder im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet, dann sind die Mitglieder des Vertretungsorgans verpflichtet, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO).
Ist die Limited allerdings führungslos, weil diesen keinen organschaftlichen Vertreter mehr hat, dann fehlt es nach Auffassung der KG Berlin an einer Antragspflicht der Gesellschafter bzw. Mitglieder des Aufsichtsrates. Der Grund hierfür liege darin, dass § 15a Abs. 3 InsO, der die Antragspflicht bei Führungslosigkeit regelt, auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft und die Genossenschaft beschränkt ist. Eine Auslegung dahingehend, dass der Begriff Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch Auslandsgesellschaften vergleichbarer Rechtsstruktur wie die englische Limited erfasse, überschreite die Wortlautgrenze (KG Berlin, Urteil vom 10. August 2022 – 4 Ss 115/22 –, juris).
Fehlt es an einer Antragspflicht der Gesellschafter der Limited (bzw. der organschaftlichen Vertreter der Gesellschafter), dann scheidet eine Straf-barkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 – 6 InsO) aus (KG Berlin a. a. O.).
Bei Rückfragen:RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de), RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)