Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO, einschließlich des Anspruchs auf eine Kopie (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO), gehört wohl mit zu den am meisten diskutierten Betroffenenrechten der DS-GVO. Insbesondere fehlt es nach wie vor an einer klärenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch als exzessiv bzw. rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden kann.
Das AG Pforzheim hatte über einen Auskunftsanspruch zu entscheiden, den der Kläger in der Folge einer familienrechtlichen Auseinandersetzung gegenüber einem von der früheren Ehefrau beauftragten Parteigutachter geltend machte. Nach Auffassung des AG Pforzheim ging es "dem Kläger offenbar vor allem darum [...], das Auskunftsrecht des Art. 12 DSGVO zu nutzen, um den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte zu schikanieren", was daraus hergeleitet wird, "dass die Schreiben des Klägers an den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte durchweg von sachfremden Drohungen, Verballhornungen und sogar Formalbeleidigungen gekennzeichnet sind". Insgesamt kommt das AG Pforzheim zu der Einschätzung, "dass die destruktive Freude an der Auseinandersetzung das vorgeblich verfolgte Anliegen wenn nicht vollständig verdrängt, so doch weitestgehend überlagert", weshalb es den Auskunftsanspruch als rechtsmissbräuchlich wertet (AG Pforzheim, Urteil vom 5. August 2022 – 4 C 1845/21 –, juris).
In derart eindeutigen Fällen kann die Auskunft mit guten Gründen verweigert werden. In weniger eindeutigen Fällen sollte – bestenfalls mit fachkundiger Unterstützung – genau geprüft werden, ob tragfähige Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen.
Bei Rückfragen:RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)